Allgemeine Geschäftsbedingungen der „proagent Versicherungsservice GmbH“, FN: 392504m, im weiteren „proagent“

    I. Allgemeines und Geltungsbereich
     
    Die „proagent“ bietet von ihr entwickelte Softwarelösungen zum Zwecke der Off- und Onlineverwaltung für Versicherungsmakler und –agenten, sowie deren Wartung und Servicierung nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen an.
     
    Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Überlassung und Nutzung von von „proagent“ zur Verfügung gestellten Lizenzprogrammen (derzeit „proagent Versicherungssoftware“ und „OnlineOrdner“), sowie damit im Zusammenhang stehende von „proagent“ zu erbringende Wartungs-, Service-, Beratungs-/Schulungs- und sonstige Zusatzleistungen.
    Diese AGB gelten für alle gegenwertigen und zukünftigen Leistungen, die „proagent“ gegenüber dem Auftraggeber erbringt, auch wenn im Einzelfall per Vertragsabschluss nicht ausdrücklich auf die ABG Bezug genommen wird. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie von „proagent“ ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.
     
    Der Begriff „Lizenzprogramm“ umfasst das Originalprogramm und kann aus Maschinencode (das ist die maschinenlesbare Form eines Softwareprogrammes, deren Befehlsstrukturen von einer Datenverarbeitungsanlage unmittelbar ausgeführt werden können), seinen Komponenten und Dokumentationen (Beschreibung, Ein- und Anleitungen) bestehen.
     
    Ein Vertrag zwischen dem Auftraggeber und „proagent“ kommt durch Unterzeichnung eines Angebotes der „proagent“ durch den Auftraggeber und Gegenzeichnung durch „proagent“ zustande.
    Weitere Bedingungen für Lizenzprogramme können sich aus Dokumenten ergeben, die von „proagent“ bereitgestellt und dem jeweiligen Vertrag beigelegt werden. Solche Anlagen werden durch Bezugnahme darauf Vertragsbestandteil.
     
    Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie von „proagent“ ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
     
    Sofern nicht anders vereinbart, ist die Erbringung von Wartungs-, Service- und Schulungsleistungen nicht vom Lizenzvertrag über die Zurverfügungstellung der Software erfasst.
     
     
    II. Lizenzen
     
    Das Recht des Auftraggebers die Lizenz zu nutzen beginnt mit der Unterfertigung des Angebotes der „proagent“ durch beide Vertragsparteien im Sinne des Vorpunktes.
     
    Ab diesem Zeitpunkt gewährt „proagent“ dem Auftraggeber das nicht ausschließliche, nicht übertragbare, zeitlich auf die Vertragsdauer beschränkte und örtlich unbeschränkte Recht, das ihm überlassene Lizenzprogramm im definierten Umfang für die interne Verwendung (ausschließlich für eigene Zwecke) zu nutzen und insoweit zu vervielfältigen, als dies für die Installation sowie für das Laden, anzeigen lassen, ablaufen lassen oder speichern der Software erforderlich ist.
     
    Der Auftraggeber ist berechtigt, das Lizenzprogramm in seiner EDV-Anlage für eine im Angebot festgelegte Anzahl von Arbeitsplätzen für die eigene Firma oder für verbundene Unternehmen einzusetzen. Diese Weitergabe an verbundene Unternehmen bedarf der schriftlichen Zustimmung durch „proagent“.
    Als solche verbundene Unternehmen gelten insbesondere auch im Geschäftsverkehr im Namen des Auftraggebers auftretende selbständige Subunternehmer.
    „proagent“ behält es sich in diesem Zusammenhang vor, eine Vertragsumschreibungsgebühr in angemessener Höhe zu verrechnen.
     
    Die Lizenzprogramme sind geistiges Eigentum von „proagent“ und urheberrechtlich geschützt und werden ausschließlich zur Nutzung überlassen.
     
    Der Auftraggeber ist ausschließlich berechtigt, die Anmeldedaten und die Lizenzprogramme selbst innerhalb seines Unternehmens und in Interaktion mit dem Endkunden zu verwenden.
    Darüber hinaus ist es ihm strengstens untersagt, diese Daten oder die Lizenzprogramme selbst entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte, nicht dem Unternehmen des Auftraggebers zugehörige Personen, in welcher Form auch immer, weiterzugeben oder zu übertragen.
     
    Der Auftraggeber verpflichtet sich, den unbefugten Zugriff auf das Programm durch Dritte, wie vor allem andere Unternehmen, durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern.
    Insbesondere sind die Mitarbeiter des Auftraggebers nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen und die einschlägigen Bestimmungen des Urheberrechtes hinzuweisen.
     
    Verstößt der Auftraggeber gegen dieses Weitergabeverbot, ist „proagent“ berechtigt, den Vertrag umgehend aufzulösen und dem Auftraggeber den Zugang zu angemieteten Lizenzprogrammen zu verweigern.
    Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftraggeber für jeden Verstoß gegen dieses Weitergabeverbot zur Zahlung einer nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegenden Vertragsstrafe an „proagent“ in Höhe des dreifachen aus der jeweiligen Vertragsbeziehung des Auftraggebers zu „proagent“ geschuldeten Jahresentgeltes. Darüber hinaus hat der Auftraggeber „proagent“ jedenfalls den durch die unberechtigte Weitergabe entstandenen Verdienstentgang durch die unberechtigte Drittnutzung zu ersetzen.
     
     
    III. Erbringung von
    Beratungs-, Unterstützungs-, Wartungs- und Serviceleistungen
    durch „proagent“
     
    Der mit der Zurverfügungstellung der Lizenzprogramme verbundene Umfang allfälliger Service-, Wartungs-, Beratungs- und sonstiger Zusatzleistungen ist in den einzelnen Vertragsdokumenten näher definiert.
     
    Andere, als im Vertrag konkret enthaltene Zusatzleistungen sind im Lizenzpreis nicht enthalten und richten sich nach den gesondert zu treffenden Vereinbarungen bzw. nach den nachstehenden Bestimmungen.
     
    Die ordnungsgemäße Datensicherung von zur Verfügung gestellter Offline-Software obliegt dem Auftraggeber, wobei dieser alle technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen, die eine kurzfristige und aufwandsarme Wiederherstellung des Zustandes der Systeme, Daten und Software-Produkte nach dem Eintritt einer Beeinträchtigung der Betriebsbereitschaft ermöglichen.
     
     
     
    Der Auftraggeber wird „proagent“ bei der Leistungserbringung nach besten Kräften unterstützen und alle zur Erreichung der Projektziele erforderlichen Maßnahmen ergreifen, die nicht ausdrücklich von den Leistungsverpflichtungen von „proagent“ erfasst sind.
    Der Auftraggeber wird alle „proagent“ übergebenen Daten bei sich zusätzlich verwahren, um bei Beschädigung oder Verlust eine Rekonstruktion zu gewährleisten. Unterstützungsleistungen und Beistellungen des Auftraggebers erfolgen unentgeltlich.
     
    „proagent“ kann sich der Erbringung ihrer Leistungen auch Dritter bedienen.
    Sofern nicht anders vereinbart, ist die Erbringung von Schulungsleistungen durch „proagent“ nicht vom Vertrag umfasst.
     
    Soweit nicht anders vertraglich vereinbart, errechnet sich die „proagent“ zustehende Vergütung nach Aufwand an Arbeitszeit zu den im Vertrag angegebenen Sätzen. Die Verrechnung erfolgt monatlich im Nachhinein auf Grundlage der von „proagent“ vorgelegten Leistungsnachweise.
     
    Die Zahlung erfolgt binnen 30 Tagen nach Rechnungsdatum und gilt an dem Tag als erfolgt, an dem „proagent“ über sie verfügen kann.
    Kommt der Auftraggeber mit seinen Zahlungen in Verzug, ist „proagent“ berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen und alle zur Einbringlichmachung erforderlichen Kosten zu verrechnen.
    Sollte der Auftraggeber trotz Mahnung und gleichzeitiger Nachfristsetzung weiterhin in Verzug bleiben, ist „proagent“ berechtigt, sämtliche aus welchen Verträgen mit dem Auftraggeber auch immer resultierenden Leistungen einzustellen, ohne dass es hierfür einer gesonderten Androhung bedarf.
     
    „proagent“ ist darüber hinaus bereit, nachstehende, gesondert zu beauftragende Leistungen im Zusammenhang mit den zur Verfügung gestellten Lizenzprogrammen nach jeweils gesonderten vereinbarenden Preisen zu erbringen:
     
    -    Das Bearbeiten von Problemen, die nicht durch von „proagent“ zu vertretende Umstände     entstanden sind.
    -    Vom Auftraggeber gewünschte Aufstellungs-, Umzugs-, Beratungs-, Software-                      Engineerings- und sonstige Unterstützungsleistungen darunter Leistungen, die durch hö-          here Gewalt oder andere nicht von „proagent“ zu vertretene Umstände erforderlich wer-      den und darunter zusätzlich Sonderarbeiten von „proagent“ im Zuge der Installation.
     
     
    IV. Offline-Lizenzen und Wartungsverträge
     
    „proagent“ bietet unter der Bezeichnung „proagent Versicherungssoftware“ eine offline zu nutzende Versicherungsmakler-Verwaltungssoftware im Sinne der Darstellungen auf der Homepage der „proagent“ in Form der derzeit angebotenen Pakete „Standard“, „Plus“ und „Premium“ an.
    Diese Packages enthalten unterschiedliche Leistungsumfänge, weshalb für sie auch unterschiedliche Produktgebühren an den Auftraggeber verrechnet werden.
    Der Wechsel von einem vom Auftraggeber erworbenen höherwertigen Package auf ein niedriger wertiges Package während der Vertragslaufzeit ist unzulässig.
     
    „proagent“ bietet darüber hinaus für diese Offline-Lizenzprogramme standardisierte Software-Wartungslösungen in Form von Dauerschuldverhältnissen („Software-Wartungsvertrag“) an, welche jeweils in Verbindung mit dem Erwerb eines Offline-Lizenzprogrammes erworben werden können.
    Sollte der Auftraggeber mehrere Lizenzen erwerben bzw. über mehrere Lizenzen verfügen und eine Softwarewartung durch „proagent“ in Form solcher „Software-Wartungsverträge“ wünschen, so muss dieser „Software-Wartungsvertrag“ für alle erworbenen bzw. verfügbaren Lizenzen abgeschlossen werden.
     
     
    V. Lizenzentgelt, Eigentumsvorbehalt, Zusatzleistungen
     
    Der vom Auftraggeber für die Nutzung eines Lizenzprogrammes und die Erbringung sonstiger Leistungen im Sinne des Vorpunktes zu entrichtende Preis wird gesondert vereinbart und ist jeweils im Voraus fällig.
    Es handelt sich dabei entweder um einen Einmalbetrag und/oder um wiederkehrende (z.B. monatlich oder jährlich) Gebühren.
     
    Der Auftraggeber erteilt „proagent“ zur Vereinfachung des Zahlungstransfers ein SEPA-Lastschriftmandat.
     
    „proagent“ ist berechtigt, die von ihr selbst ausgelegten Kosten für Leistungen von Drittanbietern, welche in das zur Verfügung gestellte Produkt einfließen (z.B. SMS oder Hostinggebühren) an den Auftraggeber neben dem Lizenzentgelt in der ihr gegenüber fakturierten Höhe weiter zu verrechnen.
     
    Sämtliche vereinbarten Preise und Gebühren unterliegen der jährlichen Indexanpassung gem. VPI 2015, wobei als Grundlage die für den Monat des Vertragsabschlusses verlautbarte Indexzahl heranzuziehen ist.
     
    Wiederkehrende Gebühren für Lizenzprogramme werden frühestens ab dem Installationsdatum und spätestens mit erfolgter Registrierung berechnet.
     
    Neben der jährlich vorzunehmenden Indexanpassung für Einmalbeträge und wiederkehrende Gebühren behält sich „proagent“ ausdrücklich vor, wiederkehrende Gebühren zu ändern.
    Soweit nicht abweichend vertraglich vereinbart, kann „proagent“ diese Gebühren durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von 90 Tagen erhöhen. Die Erhöhung wird mit Rechnungstellung, zum Beginn eines Berechnungszeitraumes oder zum in der Mitteilung genannten Datum wirksam.
     
    Rechnungen sind bei Erhalt ohne Abzug fällig und spätestens binnen 15 Tagen nach Rechnungsdatum zu bedienen.
    Kommt der Auftraggeber mit seinen Zahlungen in Verzug, ist „proagent“ berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen und alle zur Einbringlichmachung erforderlichen Kosten zu verrechnen.
    Sollte der Auftraggeber nach Setzung einer 10-tägigen Nachfrist die offene Rechnung nach wie vor nicht bedient haben, ist „proagent“ berechtigt, den Zugang zum Lizenzprogramm solange zu verweigern, bzw. zu sperren, bis die Zahlung bei „proagent“ eingetroffen ist.
    Ebenso ist „proagent“ in diesem Fall berechtigt, das Vertragsverhältnis aufzulösen und allfällige hieraus resultierende Schadenersatzforderungen gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen.
     
     
     
    VI. Vertragsänderungen
     
    „proagent“ ist aus Flexibilitätsüberlegungen berechtigt, Bestimmungen dieser AGB durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von 3 Monaten ab Zugang dieser Mitteilung abzuändern.
    Solche Änderungen gelten für Neuaufträge, Verträge, unter denen fortlaufende und wiederkehrende Leistungen erbracht werden und Verträge mit einer vorbestimmten, verlängerbaren Vertragslaufzeit. Bei den zuletzt genannten Verträgen kann der Auftraggeber verlangen, dass die Änderungen erst zum Beginn der Verlängerungsperiode wirksam werden.
    Eine solche Änderung zieht kein außerordentliches Kündigungsrecht des Auftraggebers nach sich.
     
    Preisänderungen für Lizenzprogramme und Zusatzleistungen werden im Sinne des Vorpunktes durchgeführt.
     
     
    VII. Vertragsdauer
     
    Ein Vertrag, sei es über eine Lizenz oder über Zusatzleistungen, wird – sofern nicht sondervertraglich anders vereinbart – jeweils für die Mindestdauer von einem Jahr abgeschlossen und verlängert sich automatisch jeweils für ein Jahr, sofern er nicht von einer der Vertragsparteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich aufgekündigt wird.
     
    Mit Vertragsende ist der Auftraggeber verpflichtet, die Nutzung von zur Verfügung gestellten Onlinelizenzen einzustellen. Der Auftraggeber erteilt „proagent“ die Erlaubnis die beim Auftraggeber installierten Lizenzprogramme zu löschen.
     
    Das Recht der Vertragspartner, dem Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich durch eine schriftliche Erklärung aufzulösen, bleibt unberührt.
     
    Die Rückzahlung bereits bezahlter Gebühren wird in diesem Zusammenhang ausgeschlossen.
     
    Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn über das Vermögen des anderen Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens nicht erfolgt, oder wenn der jeweils andere Vertragspartner trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere den daraus entfließenden Zahlungsverpflichtungen verstößt, sodass ein Festhalten des auflösenden Vertragspartner an seinem Vertrag nicht mehr zumutbar erscheint.
     
     
    VIII. Gewährleistung und Haftung
     
    „proagent“ leistet dafür Gewähr, dass die von ihr zur Verfügung gestellten Produkte und Dienstleistungen während der Geschäftszeiten von „proagent“ (Montag bis Donnerstag 9 bis 16 Uhr, Freitag 9 bis 13 Uhr) verfügbar sind.
    In diesem Zusammenhang gelten die österreichischen gesetzlichen Feiertage.
    Im Bereich der Geschäftszeiten strebt „proagent“ eine Verfügbarkeit von 98 % p.a. an.
    Alle Updates werden außerhalb dieser Servicezeiten eingespielt, es sei denn, dass es sich um Updates handelt, die einen arbeitsverhindernden Zustand beheben sollen.
    Alle Unterbrechungen, die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind, haben keinen Einfluss auf die Bewertung der eingeräumten Verfügbarkeit.
    Geplante Wartungszeiten, während denen zur Verfügung gestellte Produkte allenfalls nicht nutzbar sind, werden autonom durch „proagent“ durchgeführt und finden außerhalb der Geschäftszeiten von „proagent“ statt.
     
    „proagent“ leistet weiters dafür Gewähr, dass die zur Verfügung gestellten Lizenzprogramme zum vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne der ausgefolgten Produktbeschreibung geeignet sind. Eine darüber hinaus gehende Gewährleistung wird von „proagent“ nicht übernommen.
     
    „proagent“ haftet insbesondere nicht für allfällige Mängel, welche in die Sphäre von Drittanbietern fallen, deren Produkte selbst zugekauft und „proagent“ als Bestandteil der zu nutzenden Programme zur Verfügung gestellt werden.
     
    Weiters haftet „proagent“ keinesfalls für eine vom Auftraggeber oder dessen Mitarbeitern auf Basis der zur Verfügung gestellten Programme zu vertretenden Falschberatung resultierenden Schäden gegenüber dem Endkunden.
     
    Ausdrücklich festgehalten wird, dass sämtliche auf die Lizenzprogramme zurückzuführende Ergebnisse stets nur einen Beratungsvorschlag bzw. eine Empfehlung darstellen und letztlich die Beratung gegenüber dem Endkunden ausschließlich dem Auftraggeber obliegt, für deren Richtigkeit letzterer im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien alleine einzustehen hat.
     
    „proagent“ haftet nicht für fehlerhafte Berechnungen aufgrund von Datenbankfehlern oder falschen Dateneingaben durch den Auftraggeber.
     
    „proagent“ haftet auch nicht für Schäden resultierend aus höherer Gewalt, wie z.B. Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Feuer, Streik (auch in Drittbetrieben oder im ausgelagerten Rechenzentrum), Aussperrung, Embargo, hoheitliche Eingriffe, Ausfall der Stromversorgung, Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von Telekommunikationsnetzen bzw. Datenleitungen, sich auf Dienstleistung auswirkende Gesetzesänderungen nach Vertragsabschluss oder sonstige Nichtverfügbarkeit von Produkten.
     
    „proagent“ haftet vielmehr ausschließlich für Schäden, welche aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von „proagent“ entstehen, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für von „proagent“ verschuldete Personenschäden. In jedem Fall ist der Schadenersatz der Höhe nach mit der einfachen Jahresvertragsgebühr begrenzt.
    Der Ersatz von Schäden aus Computerviren, Folgeschäden, Zinsverlusten, Verlusten aus Produktionsverzögerungen und Produktionsausfällen sowie Logistikproblemen und von Schäden aus Ansprüchen Dritter, auch aus dem Titel der Produkthaftung gegen den Auftraggeber, für Schäden aus Beratungsleistungen oder Fehlern in der Dokumentation ist auf jeden Fall ausgeschlossen.
     
    Überhaupt ist die Haftung der „proagent“ für sämtliche Schäden und Aufwendungen mit der Gesamtsumme der vom Auftraggeber an „proagent“ pro Vertragsjahr, bezogen auf das Vertragsjahr in dem der Anspruch entsteht, beschränkt.
     
    Die Gewährleistung- und Haftungsregelungen dieses Punktes gelten sinngemäß für Service-, Wartungs-, Installations-, und sonstige Lieferungen und Leistungen von „proagent“.
     
     
     
     
    IX. Datenschutz und Geheimhaltung
     
    „proagent“ verpflichtet sich, Daten und Verarbeitungsergebnisse ausschließlich im Rahmen der Aufträge vom Auftraggeber zu verwenden und ausschließlich diesem zurückzugeben und nicht für eigene Zwecke zu verwenden. „proagent“ erklärt, dass sie alle mit der Datenverarbeitung beauftragten Personen vor Aufnahme der Tätigkeit zur Wahrung des Datengeheimnisses im Sinne des § 15 DSG 2000 verpflichtet hat. Insbesondere bleibt die Verschwiegenheitsverpflichtung der mit dem Datenverkehr beauftragten Personen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit und Ausscheiden bei „proagent“ aufrecht. Sie erklärt weiters, dass sie ausreichende Sicherheitsmaßnahmen im Sinne des § 14 DSG 2000 ergriffen hat, um zu verhindern, dass Daten ordnungswidrig verwendet oder Dritten unbefugt zugänglich gemacht werden.
     
    „proagent“ ist berechtigt, nach Beendigung des Vertragsverhältnisses alle Verarbeitungsergebnisse und Unterlagen, die Daten enthalten, zu löschen. Der Auftraggeber ist berechtigt innerhalb eines Monats nach Beendigung des Vertragsverhältnisses von „proagent“ die Übergabe der gespeicherten Daten in Form eines physischen oder virtuellen Datenträgers zu begehren.
    Nach dem ungenützten Verstreichen dieser Monatsfrist trifft „proagent“ keine Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung dieser Daten.
     
    Umgekehrt trifft den Auftraggeber ebenfalls die Verpflichtung, sämtliche ihm aus diesem Vertrag bekannt gewordenen Informationen, Unterlagen und Daten, welche als vertraulich gekennzeichnet sind, Dritten gegenüber geheim zu halten.
     
    Der Auftraggeber teilt seine Zustimmung, dass „proagent“ ihn und das gegenständliche Projekt Dritten gegenüber als Referenz benennt. Darüberhinausgehende Mitteilungen an Dritte, insbesondere Pressemitteilungen, werden mit dem Auftraggeber abgestimmt.
     
     
    X. Schlussbestimmungen
     
    Änderungen und Ergänzungen nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
     
    Die Geschäftsbedingungen unterliegen österreichischem Recht. Für sämtliche im Zusammenhang damit sich ergebenden Streitigkeiten zwischen den Parteien wird die Zuständigkeit des jeweils sachlich zuständigen Gerichtes in Klagenfurt vereinbart.
     
    Die allfällige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen und undurchführbaren Bestimmungen gelten wirksame und durchführbare Bestimmungen, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck möglichst weitgehend nahekommen als vereinbart.
    Die Vertragsparteien verpflichten sich, die nicht ex lege übergehenden Rechte und Pflichten der Vereinbarung ausdrücklich auf den/die jeweiligen Rechtsnachfolger zu überbinden und diese(n) wiederrum zur Überbindung auf weitere Rechtsnachfolger zu verpflichten.
     
     
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